Das Plattformen-Steuertransparenz-Gesetz (PStTG)
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) regelt seit dem 1.1.2023, dass Internethandels-Plattformbetreiber wie eBay, Kleinanzeigen, Etsy, Vinted, Etsy, Shpock, ReBuy, Momox usw. neben professionellen Händlern auch private Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, wenn die Person pro Jahr mehr als 30 Veräußerungsgeschäfte oder mehr als 2000 Euro Verkaufserlös pro Jahr tätigt. Wer als Privatperson auf diesen und ähnlichen Plattformen verkauft und bislang kein Gewerbe angemeldet hat, muss mit Rückfragen vom Finanzamt rechnen.
Sie betreiben Internethandel als Privatperson? Das gilt es zu beachten
Sie veräußern Artikel über Online-Verkaufsplattformen und wissen nicht, ob Sie das Finanzamt als Kleinunternehmer oder nebenberuflich gewerblicher Händler einstuft?
Eventuell fällt bei der Meldung und anschließenden Überprüfung auf, dass Sie gewerblich tätig sind. Da es keine festen Zahlen gibt, ab wie vielen Verkäufen man zum Beispiel als gewerblicher Händler gilt, ist der Zeitpunkt des Übergang vom privaten Verkauf zum gewerblichen Handel oft nicht ganz klar. In folgenden Konstellationen wurde in der Vergangenheit von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen:
- Sie entrümpeln ein Haus und verkaufen in den folgenden Monaten zahlreiche Gegenstände.
- Sie verkaufen zwar selten, handeln aber nur mit sehr teuren Gegenständen.
- Sie kaufen Waren ein mit dem Ziel, diese wieder zu verkaufen.
- Sie stellen selbst Gegenstände her mit dem Ziel, diese zu verkaufen.
Sie betreiben Internethandel als Privatperson? Das gilt es zu beachten
Es gilt: nicht mehr als 30 Veräußerungsgeschäfte oder mehr als 2000 Euro Verkaufserlös pro Jahr tätigen, andernfalls könnte das Finanzamt Rückfragen stellen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Privatpersonen, die private Dienstleistungen anbieten oder auch gebrauchte Gegenstände auf Onlineplattformen wie eBay, Amazon & Co. zum Verkauf anbieten, Buch über ihre Verkäufe führen und alles dokumentieren.
Bei privaten Veräußerungsgeschäften bleibt der Gewinn aus dem Verkauf persönlicher Gegenstände steuerfrei, solange er unter der Verkaufserlös-Freigrenze von 2000 Euro im Jahr liegt. Anders sieht es aus, wenn – auch nur in kleinem Umfang – Gegenstände gezielt angekauft werden, um sie weiter zu verkaufen. Überschritten wird die Grenze zum Gewerbe, wenn Waren „in erheblichem Umfang“ im Internet verkauft werden, zum Beispiel Schmuck in 45 Fällen oder 130 fremde Pelzmäntel. In diesen Fällen muss ein Gewerbe angemeldet werden und es müssen Einkommen-, ggf. auch Gewerbe- und Umsatzsteuer entrichtet werden. Der Übergang zum gewerblichen Handel ist fließend. Sprechen Sie uns an, wenn Sie hier unsicher sind.
Steuerlich relevant sind Verkäufe aus dem Privatvermögen, wenn der Kauf der betreffenden Artikel nicht ausreichend lange zurückliegt. Ist die so genannte Veräußerungsfrist abgelaufen, müssen Gewinne unabhängig von ihrer Höhe nicht versteuert werden und Verluste sind steuerlich unbeachtlich.
Zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gehört auch die Veräußerung von „anderen“ privaten Wirtschaftsgütern. Für diese beträgt die Veräußerungsfrist nur ein Jahr. Andere unter die so genannte „Spekulationsbesteuerung“ fallende Wirtschaftsgüter sind hauptsächlich alle abnutzbaren und nicht abnutzbaren Gegenstände im Privatvermögen. Ausgenommen von der Besteuerung sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie etwa Möbel, ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil, weil bei derartigen Veräußerungsgeschäften innerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist fast immer Verluste anfallen.
Sie haben gerade geerbt und möchten im Rahmen einer Haushaltsauflösung als Privatperson Artikel verkaufen? Das ist für Sie relevant
Veräußern Sie einen Gegenstand aus der Erbmasse im Rahmen einer Haushaltsauflösung und ist zum Zeitpunkt der Veräußerung die für den Erblasser geltende Veräußerungsfrist zwischen der Anschaffung durch den Erblasser und der Veräußerung durch den Erben noch nicht abgelaufen, liegt ein so genanntes privates Veräußerungsgeschäft vor. Dabei ist u.a. das seit 1.1.2023 geltende PlattformenSteuertransparenzGesetz maßgeblich. Steuerlich relevant sind Verkäufe aus dem Privatvermögen, wenn der Kauf der Gegenstände nicht ausreichend lange zurückliegt. Ist die sog. Veräußerungsfrist abgelaufen, sind Gewinne unabhängig von ihrer Höhe nicht steuerbar und Verluste steuerlich unbeachtlich.
Sie fungieren als Unternehmer? Ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) auch für Sie relevant?
Die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ist ausgeschlossen, wenn Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Erlös bereits bei den so genannten Gewinneinkünften, z.B. Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, als Betriebseinnahme oder bei den sog. Überschusseinkünften, z.B. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, als Einnahme einfließen. Hierunter fallen u.a. der Verkauf des zu einem Betriebsvermögen gehörenden Pkw oder des Firmen-PC.
Ausführlichere Informationen zum Thema PStTG: