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Steuertermine 2023

Die unten aufgeführten Termine beruhen auf gesetzlichen Grundlagen und erfordern demnach zwingend eine pünktliche Zahlung. Wird diese an das Finanzamt bzw. an die Finanzkasse nicht im Rahmen der Zahlungsfrist geleistet, entstehen automatisch Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro angebrochenen Monat über der Fälligkeit. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt bei Überweisungen und Lastschrifteinzugsverfahren, nicht jedoch bei Barzahlungen und Scheckzahlungen. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet. Wird die Umsatzsteuervoranmeldung nicht pünktlich eingereicht, entstehen so genannte Verspätungszuschläge. Die Datumsangaben unter der Spalte "Schonfrist" betreffen ausschließlich den Zahlungsvorgang, nicht die Abgabe der Anmeldungen. Diese sind dem Finanzamt elektronisch mittels dem Programm Elster zu übersenden. Verspätete Anmeldungen können die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach sich ziehen.

An selbständige Publizisten und Künstler gezahlten Entgelte eines Jahres müssen bis zum 31.3. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse (KSK) gemeldet werden. Auf Basis der Jahresmeldung erfolgt dann die Abrechnung der Künstlersozialabgabe für das Vorjahr. Eventuelle Nachzahlungen sind ebenfalls am 31.3. des Abrechnungsjahres fällig. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe müssen jeweils bis zum 10. des Folgemonats an die Künstlersozialkasse abgeführt werden. Bei verspäteter, monatlicher Vorauszahlung werden von der Künstlersozialkasse monatliche Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des Rückstandes erhoben.

In Bezug auf die Termine sowie Schonfristtermine zu beachten:
Nicht bundeseinheitliche Feiertage sind Fronleichnam am 8.6.2023, der Reformationstag am 31.10.2023 sowie der Buß- und Bettag am 22.11.2023 in Sachsen

Hinweis: Trotz sorgfältiger Eruierung der nachfolgenden Termine übernehmen BSHR Steuerberater keine Gewähr für deren vollständige Richtigkeit; jede Verwertung erfolgt ausdrücklich auf alleinige Gefahr des Besuchers bzw. Nutzers.

 

 

Zahlungsfrist /
Eingang beim Finanzamt

Schonfrist

Steuerart

  September 2023
   
       
  15.09.2023 18.09.2023 Versicherungssteuer
  25.09.2023   Zusammenfassende Meldung 9/2023
       
  Oktober 2023
   
  10.10.2023   Künstlersozialkasse
  10.10.2023 13.10.2023 Lohnsteuer
  10.10.2023 13.10.2023 Kirchenlohnsteuer
  10.10.2023 13.10.2023 Umsatzsteuer
  16.10.2023 19.10.2023 Versicherungssteuer
  25.10.2023   Zusammenfassende Meldung 9/2022
  31.10.2023   Umsatzsteuer: One-Stop-Shop, EU-Regelung
       
  November 2023
   
  10.11.2023   Künstlersozialkasse
  10.11.2023 13.11.2023 Lohnsteuer
  10.11.2023 13.11.2023 Kirchenlohnsteuer
  10.11.2023 13.11.2023 Umsatzsteuer
  15.11.2023 20.11.2023 Gewerbesteuer
  15.11.2023 18.11.2023 Grundsteuer
  15.11.2023 18.11.2023 Versicherungssteuer
  25.11.2023   Zusammenfassende Meldung 10/2023
       
  Dezember 2023
   
  10.12.2022   Künstlersozialkasse
  11.12.2023 14.12.2023 Einkommensteuer
  11.12.2023 14.12.2023 Körperschaftsteuer
  11.12.2022 14.12.2023 Kirchensteuer
  11.12.2023 14.12.2023 Lohnsteuer
  11.12.2023 14.12.2023 Kirchenlohnsteuer
  11.12.2023 14.12.2023 Umsatzsteuer
  27.12.2023   Zusammenfassende Meldung 11/2023
       

 

Fälligkeit der Beitragsnachweise für die Sozialversicherung

Die Beitragsnachweise müssen der jeweiligen Krankenkasse spätestens um null Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Falls die Nachweise nicht rechtzeitig abgegeben werden können, schätzt die Krankenkasse die Beitragsschuld. Sind später Korrekturen notwendig, kann das für beide Seiten zu Mehraufwand führen. Termin für den Beitragsnachweis jeweils 2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beitragsgutschrift. Fälligkeitstag = drittletzter Bankarbeitstag

 

September 2022
Beitragsnachweis: 25.09.2023
Fälligkeitstag: 27.09.2022

Oktober 2023
Beitragsnachweis: 24.10.2023² /25.10.2023
Fälligkeitstag: 26.10.2023² /27.10.2023

November 2023
Beitragsnachweis: 24.11.2023
Fälligkeitstag: 28.11.2023

Dezember 2023
Beitragsnachweis: 21.12.2023
Fälligkeitstag: 27.12.2023



2Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.


Der 24. Dezember (Heiligabend) und der 31. Dezember (Silvester) gelten bundesweit nicht als bankübliche Arbeitstage.

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