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Erben analog und online: jetzt auch den Zugriff auf den Digitalen Nachlass regeln

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet nicht zwischen analogem und digitalem Nachlass. Demnach ist der digitale Nachlass gleich zu behandeln wie das analoge Erbe. Das bedeutet: Im Erbfall erhalten die Erben auch Zugriff auf Online-Nutzerkonten und digitale Inhalte des Erblassers, sofern dieser das auch so zu Lebzeiten festgelegt hat. Wer das nicht oder anders haben möchte, muss von sich aus aktiv werden. Im Einzelfall kann die Vererbbarkeit von Daten etwa aus gesetzlichen Gründen oder wegen deren höchstpersönlicher Natur ausgeschlossen sein.

Was alles zum Digitalen Nachlass gehört

Die Nutzung von Online-Medien hinterlässt generell einen digitalen Fußabdruck des Erblassers. Der Digitale Nachlass umfasst die Gesamtheit des digitalen Vermögens sowie sämtliche Vertragsbeziehungen des Erblassers mit den jeweiligen Providern. Dazu gehören sämtliche, vom Erblasser angelegte Benutzerkonten, Daten (Texte, Fotos, Videos, Audios) im World Wide Web, in einer Cloud abgelegte Dokumente, auf Speichermedien (Datenträger, USB-Sticks etc.), auf Endgeräten wie dem Desktop-Computer, Laptop oder Tablets zuhause. Ebenso Accounts und deren Verträge bei Providern, Online-Bezahlsystemen, Online-Versandhändlern, Online-Spieldiensten, Online-Vernetzungsplattformen, Online-Wettanbietern, Online-Zeitschriften-Abos, Online-Musik- und Videostreamingdiensten, Online-E-Book-Flatrate-Anbieter, Online-Bankinganbietern und natürlich das ganze Spektrum der Social Media. Auch eventuell bestehende Urheberrechte an Domains, Webseiten, Urheberrechte gehören zum Digitalen Nachlass. Dabei erwirbt der Erbe jedoch kein Eigentumsrecht an den Daten, sondern allenfalls an den durch diese verkörperten Inhalte oder Nutzungsrechte. Letztere können Gegenstand gesonderter Rechte sein. Der Erbe hat in Bezug auf die Vererbbarkeit selbst zu prüfen, wer genau Inhaber dieser Rechte ist.

Fehlender Zugriff auf den digitalen Nachlass ist auch in steuerlicher Hinsicht problematisch

Die Erben stehen nach dem Tod eines Menschen vor der Aufgabe, dessen gesamten Nachlass zu erfassen und treten gleichzeitig in vertragliche Rechtsstellungen bzw. in einen schuldrechtlichen Vertrag ein. Sie müssen laufende Vertragsbeziehungen abwickeln oder Pflichtteilsansprüche gegenüber anderen Erben erfüllen. Oft besitzen weder Erben noch Steuerberater keinerlei Kenntnis darüber, ob auch digitale Vermögenswerte vorhanden sind, kennen die Zugangsdaten zu den jeweiligen Benutzerkonten nicht oder ihnen wird, trotz Vorliegen der Zugangsdaten, der Zugriff durch den Anbieter versagt. Das kann zu erheblichem Mehraufwand bei der Erstellung von Erbschaftsteuererklärung führen.

Spezialfall „Fehlender Zugriff auf Kryptowährung“

Bei einem vorhandenen Bestand an Kryptowährungen gilt der sogenannte „Private Key“ als vererbbares Bezugsobjekt. Nur er sichert dem Erblasser bzw. dessen Erben eine eindeutig zuweisbare Verfügungsgewalt über sein Kryptovermögen in so genannten Wallets. Haben die Erben die Zugangsdaten dieses Schlüssels nicht, kann der Krypto-Bestand als Vermögenswert bzw. digitales Zahlungsmittel verloren sein, da Private Keys nicht wiederhergestellt werden können. Auch in steuerlicher Hinsicht kann das unter Umständen problematisch für Erben werden. Zum Einen, weil der genaue Stand des Kryptovermögens bzw. dessen Wert nicht erfasst werden kann, wodurch die anfallende Erbschaftsteuer nicht berechnet werden kann. Diese unterliegt nämlich dem sogenanten Stichtagsprinzip, also dem exakten Todeszeitpunkt des Erblassers. Zudem kann das für Erben zur Steuerfalle mutieren, wenn etwa nach dem Todeszeitpunkt ein erheblicher Kursverlust eingetreten ist.

Egal, ob als Unternehmer oder Privatperson: bereits zu Lebzeiten vorsorgen

Wer will, dass die Erben oder ggf. ein Testamentsvollstrecker später mal auch Zugriff  auf den digitalen Nachlass bekommen, sollte das schon zu Lebzeiten festlegen. Das gilt insbesondere auch für den Fall der vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit durch Krankheit o.ä., den jeden treffen kann, aber speziell innerhalb der Unternehmensnachfolge doppelt wichtig ist. Eine Vollmacht (ob einzeln oder im Rahmen eines umfassenderen Testaments oder Unternehmertestaments) kann regeln, was genau passieren soll, wenn ein Unternehmer oder eine Privatperson durch Krankheit oder Tod seine/ihre Online-Accounts und Daten nicht mehr verwalten kann.

Nur ein paar gängige Tipps zum Thema Digitaler Nachlass

  • Regeln Sie so frühzeitig wie möglich Ihren digitalen Nachlass.
  • Wählen Sie für Ihr digitales Erbe eine Person Ihres Vertrauens zu Ihrem Bevollmächtigten und digitalen Nachlassverwalter.
  • Weihen Sie diese Vertrauensperson ein und erteilen Sie Ihr eine entsprechende Vollmacht.
  • Legen Sie in der Vollmacht fest, was mit Ihren jeweils vorhandenen Endgeräten (Smartphone, Computer, Tablet, Laptop) und den darauf gespeicherten Daten geschehen soll. Auch, was mit in einer Cloud gespeicherten Daten passieren soll.
  • Legen Sie in der Vollmacht fest, dass Ihre Vertrauensperson ggf. noch zu Ihren Lebzeiten handeln soll, wenn Sie z.B. durch Koma oder andere Gründe (vorübergehend) nicht dazu in der Lage sind, sich um Ihre Daten zu kümmern.
  • Legen Sie in der Vollmacht fest, was mit Ihren einzelnen Konten und Daten passieren soll, wenn Sie sich nicht mehr oder auch temporär nicht darum kümmern können (im Fall vorübergehender Geschäftsunfähigkeit) und wer darauf berechtigten Zugriff haben darf.
  • Fertigen Sie eine vollständige Account-Liste mit all Ihren eingerichteten Konten, Benutzernamen und Passworten an. Eventuell ist dafür der Einsatz digitaler Passwort-Manager-Software sinnvoll.
  • Deponieren Sie anschließend die Account-Liste der Benutzerkonten bzw. Passwörter  (z.B.  Papierausdruck, verschlüsselter oder unverschlüsselter USB-Stick) an einem sicheren Ort  (z.B. Bankschließfach, Tresor)
  • Teilen Sie Ihrer Vertrauensperson mit, wo genau Sie Ihre Account-Liste deponiert haben.
  • Halten Sie die Account-Liste stets aktuell: Ergänzen Sie sie ggf. um neu hinzugekommene Accounts und löschen Sie die veralteten.

Auch das Digitale Erbe ist absolut gestaltbar

Die gute Nachricht: Es gibt in digitalen Nachlassfragen sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen einer dezidiert ausgearbeiteten Vermögensnachfolgeregelung. Auch das Digitale Erbe ist, genau wie das analoge, absolut gestaltbar, und die individuellen Wünsche und Bedürfnisse des Betreffenden können berücksichtigt werden. BSHR-Steuerberater Andreas Hettel steht als Fachberater für Unternehmensnachfolge mit seinem fachübergreifenden Know-how in analogen wie auch digitalen Nachlassfragen vom Konzeptentwurf bis hin zum Notar zur Seite.

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Beratung zu sinnvollen Vorkehrungen und Regelungen für den Digitalen Nachlass gehören bei uns zu einer vorausschauenden Nachlassabwicklung für Unternehmen wie auch für private Haushalte. Meine Beratungen zur Unternehmensnachfolge und zur privaten Vermögensnachfolge sind dafür optimal. - Andreas Hettel, Betriebswirt, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.v.) -

 

Ergänzende BSHR-Leistungen zu diesem Thema:

Schenken, erben, vererben, Vermögensnachfolge
Unternehmensnachfolge, Generationenwechsel

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